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Gesetze (Schweiz)

Die Bundesverfassung
Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Die neue Bundesverfassung

Art. 11
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 41
1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrem sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

Art. 67 Jugend- und Erwachsenenbildung
1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Das Strafrecht - Normen zwecks Kindesschutz im Strafgesetzbuch

Vernachlässigung / Gefährdung - Art. 127 (Aussetzung, z.B. eines Säuglings)
- Art. 136 (Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder)
- Art. 219 (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht)

Seelische Misshandlungen - Art. 180 ff. (Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung)

Sexuelle Ausbeutung - Art. 187 ff. (Sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel)
- Art. 213 (Inzest)

Physische Gewaltanwendung - Art. 111 ff. (Tötungsdelikt)
- Art. 122 ff. (Körperverletzungen)

Das Opferhilfegesetz wurde am 1.1.1993 in Kraft gesetzt.
Die Opferhilfe baut sich auf drei Pfeilern auf: - Die Beratung und Unterstützung der Opfer
- Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren
- Entschädigung und Genugtuung

Gesetzesartikel im Bereich Kindesschutz
Art. 307
C. Kindesschutz
I. Geeignete Massnahmen
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.

2 Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.

3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Art. 311/312
Entzug der elterlichen Sorge und Errichtung einer Vormundschaft nach Art. 368 ZGB. - Objektive Unfähigkeit der Ausübung der elterlichen Sorge
- Nicht ernstliches Kümmern um das Kind
- Grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind.

Art. 144/314
Anhörung / Kindesschutz
Ausdrücklich dazu verpflichtet sind:
Die Gerichtsbehörden durch die Bestimmungen im neuen Scheidungsrecht.(Art. 144 ZGB)

Art. 314
Vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist das Kind in geeigneter Weise durch die vormundschaftlichen Behörden oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 315
VII. Zuständigkeit
1. Im allgemeinen
1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet.
2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

Art. 317
IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe
Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

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