Gesetzesartikel
im Bereich Kindesschutz
Art. 307
C. Kindesschutz
I. Geeignete Massnahmen
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder
sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde
die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2
Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber
Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht
sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft
der Eltern leben.
3
Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern
oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen
für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen
und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der
Einblick und Auskunft zu geben ist.
Art.
311/312
Entzug der elterlichen Sorge und Errichtung einer
Vormundschaft nach Art. 368 ZGB. - Objektive Unfähigkeit
der Ausübung der elterlichen Sorge
- Nicht ernstliches Kümmern um das Kind
- Grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind.
Art.
144/314
Anhörung / Kindesschutz
Ausdrücklich dazu verpflichtet sind:
Die Gerichtsbehörden durch die Bestimmungen im
neuen Scheidungsrecht.(Art. 144 ZGB)
Art.
314
Vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist das
Kind in geeigneter Weise durch die vormundschaftlichen
Behörden oder durch eine beauftragte Drittperson
persönlich anzuhören, soweit nicht sein
Alter oder wichtige Gründe dagegen sprechen.
Art.
315
VII. Zuständigkeit
1. Im allgemeinen
1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von den vormundschaftlichen
Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet.
2
Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb
der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt
Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am
Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme,
so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
Art.
317
IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe
Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die
zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden
und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes,
des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
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